Erklärungen:
Abzüge - NFA:
Es ist selten nachvollziehbar, warum ein Abzug von 15 % für Lackmaterial
vorgenommen wurde. Es findet im Allgemeinen keine Bereicherung statt. Aufgrund
des Fahrzeugalters, der -Laufleistungen und des -Zustandes sowie der beschädigten
Teile sind Abzüge für "Neu für Alt", auch nur 10 % , nicht gerechtfertigt, da
das Fahrzeug keinerlei Wertsteigerung durch Ersatz einer vorher sehr guten
Lackierung bekommt.
Ausbeulen, statt erneuern:
Der einzig korrekte Reparaturweg ist es, ein ausgeweitetes und materialmäßig
überdehntes Karosserieblech zu erneuern und eben nicht instand zu setzen, wobei
das Erreichen der Formgenauigkeit, Ebenmäßigkeit und Spiegelfähigkeit
ausschlaggebend sein muss.
Ausschwemmen:
Wie z.B. eine eingebeulte Heckklappe bei den vorliegenden Materialüberdehnungen
in 1,5 h auszubeulen ist, ist bei den vorliegenden geschlossenen Profilen nicht
nachvollziehbar; die Heckklappe ist zu erneuern. Eine "nur ausgeschwemmte"
Heckklappe ist nicht zumutbar, eine Heckklappe "auszuzinnen" ist nicht
wirtschaftlich und auch nicht geeignet, den ursprünglichen Zustand wieder
herzustellen..
Autokaufvertrag: s. Kaufvertrag
Bagatellschaden:
Jeder Unfallschaden bis 600 € Schadenhöhe wird irrigerweise als
Bagatellschaden betrachtet und die Kosten der Inanspruchnahme eines
Kfz-Sachverständigen wird versicherungsseitig abgelehnt. Als Bagatellschaden ist
jedoch ein Lackkratzer (Kinderspielzeuge, Einkaufwagen etc.) zu betrachten, der
durchaus mehr als 600 € Rep.-Kosten verursachen kann. Jeder energiegeladene
Zusammenstoß zweier Fahrzeuge oder der Aufprall eines Fahrzeugs gegen ein
Hindernis kann erhebliche verdeckte Schäden hinter den Verkleidungsteilen (die
Plastikteile verformen sich zurück!) oder sogar Fahrwerksschäden (die Felge war
doch nur leicht eingedrückt !) offenbaren, die für einen Laien nicht sichtbar
sind. Die Einschaltung eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen ist unabdingbar,
auch wenn dieser anschließend (zu Ihrer Sicherheit), den Ausschluss derartiger
Schäden testiert, damit Sie beruhigt weiterfahren können. Betriebssicherheit, z.
B. Kühler: Selbst unterstellt, dass die festgestellten Schäden im
Lamellenbereich des Kühlers noch keine Undichtigkeit erzeugt haben, ist es nicht
zumutbar, mit diesem Betriebsrisiko weiterzufahren. Genauso wenig ist es für die
Werkstatt zumutbar, alte Kühlerschläuche zu verwenden und das Garantierisiko zu
übernehmen.
Betriebssicherheit:
Zustand nach dem Unfall von Kühler, Gebläse, Radlager, Antriebswellen etc., der
vom Kfz-Sachverständigen zu beurteilen ist.
Beulen, unerklärlich(?):
z.B. Beulen in der Dachaußenhaut durch einen unterstellten Vorschaden im Sinne
einer vertikalen Krafteinwirkung hätte ein anderes Aussehen gehabt. Für jeden
Kfz-Sachverständigen mit einer besonderen Berufserfahrung im Crash-Bereich von
PKW' s (Belastungs-, Spannungs- und Deformationsanalyse) ist die
Schlussfolgerung zulässig und richtig, dass die plastische Dachdeformation eine
Deformation aus einer Schubspannungsbelastung, wie diese bei asymmetrischer
Querbelastung und starker elastischer Deformation des Gesamtfahrzeugs auftritt,
entstanden ist, auch wenn die Spaltmaße "Türen etc." keine plastischen
Deformationen mehr erkennen lassen.
Billigreparatur:
Wenn Eindrückungen an den Türrahmen nur ausgeschwemmt werden, ist ein späteres
Abplatzen des Schwemmmaterials nicht auszuschließen. Diese Reparatur in 1,5
Stunden wäre eine "Billigreparatur", die der Versicherte nicht hinnehmen muss.
Zumindest sind die Eindrückungen an den Türrahmen auszuzinnen, wobei dann alle
brennbaren Stoffe ausgebaut werden müssen mit entsprechend erhöhtem Zeitaufwand.
Das Abkleben von Fensterdichtungen bei einer Lackierung, statt Ausbau der
Scheiben und Erneuerung der Dichtungen, ist ebenfalls eine "Billigreparatur".
Crash-Sicherheit: s. Fahrgastzelle,
Knautschzonen
Crash-Sicherheit:
Zustand nach dem Unfall von Knautschzonen, Fahrgastzelle, Airbag,
Sicherheitsgurten etc., der vom Kfz-Sachverständigen zu beurteilen ist, im
Hinblick darauf, ob die Crash-Sicherheit durch Ausbeulen, Richten oder nur durch
Erneuern wiederhergestellt werden kann?
Dichtungswechsel:
Ein Wieder verwenden der Dichtungen bei Ausbau der Scheiben ist für Monteure
nicht zumutbar und durch die Gefahr von zukünftigen Undichtigkeiten letztendlich
auch unwirtschaftlich und durch die Garantiezusagen für die Werkstatt
unzumutbar.
Fahrgastzelle:
Der einzig korrekte Reparaturweg ist es, einen angeknickten oder
eingedrückten Türschweller zu erneuern. Durch Richten und Ausbeulen des
Türschwellers (Hohlprofil) und den daraus resultierenden Materialverformungen
und -verfestigungen kann die ursprüngliche Crash - Sicherheit (Fahrgastzelle)
nicht wieder hergestellt werden.
Fahrzeug-Sicherheit, aktive:
Ist die eingebaute konstruktive Sicherheit eines Fahrzeugs, die hilft einen
Unfall zu vermeiden, wie z.B. ASR, ABS, Scheibenbremsen, Fahrwerk, Lenkungsart,
Antriebsart (Front-, Heck- oder Allradantrieb).
Fahrzeug-Sicherheit, passive:
Ist die eingebaute, konstruktive und ausstattungsm ässige Sicherheit im
Fahrzeug, die die Folgen eines Unfalls für die Insassen abmildern soll, wie z.B.
Crashsicherheit der Karosserie (Knautschzonen und steife Fahrgastzelle),
Rückhaltesysteme (Sicherheitsgurte) und Aufprallschutz (Seiten- und
Oberkörper-Airbags)
Gutachter-Kosten:
Die Kosten für einen Kfz-Sachverständigen Ihres Vertrauens der ein
Beweis-Sicherungsgutachten erstellt hat, sind nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung Bestandteil des Schadens, den die unfallgegnerische Versicherung
zu bezahlen hat.
Heckklappen-Schaden:
Wie z.B. eine eingebeulte Heckklappe bei den vorliegenden Materialüberdehnungen
in 1,5 h auszubeulen ist, ist bei den vorliegenden geschlossenen Profilen nicht
nachvollziehbar; die Heckklappe ist zu erneuern. Eine "nur ausgeschwemmte"
H-Klappe ist nicht zumutbar, eine Heck-Klappe "auszuzinnen" ist nicht
wirtschaftlich und auch nicht geeignet den ursprünglichen Zustand wieder
herzustellen..
Kaputtrechnen:
Versicherungs-Gutachten gehen manchmal in zwei Extreme, zum einen wird
der Schaden zu unüblich hohen Sätzen und mit nicht erforderlichen Zusatzarbeiten
behoben, so als ob es ein Neuwagen wäre, der unbedingt in einer
Vertragswerkstatt repariert werden muss - und zum anderen wird der
Wiederbeschaffungswert derart niedrig angesetzt, so als ob der Wagen vor dem
Unfall nahezu Schrott war, so dass diese Kombination zu Ergebnissen führt, die
ein Fahrzeug zu einem wirtschaftlichen Totalschaden macht.
Käufer-/Verkäuferverhalten
kann nur aufgrund statistischer Daten für die Zukunft prognostiziert werden,
deren Ergebnisse ausschließlich dem Zufall und den individuellen Möglichkeiten
des An- bzw. Verkäufers überlassen sind. Es ist nach Gesetzen der
"Marktwirtschaft" vollkommen unzulässig, pauschale Berechnungen, die von
"gewesenen" Neupreisen ausgehen, ohne Berücksichtigung der kaum erfassbaren
zukünftigen Marktgängigkeit zur Ermittlung eines Wiederbeschaffungswertes zu
tätigen. Gerade das Anbieter- und Nachfrageverhalten eines "ungeübten Privaten"
gegenüber einem professionellen An- und Verkäufer führt zu Preisdifferenzen beim
An- und Verkauf, die rationell nicht erfassbar sind. Ohne die persönliche
Beurteilung eines sachverständigen Wirtschaftlers ist niemals ein "merkantiler"
Minderwert festsetzbar. Letztgenanntes trifft auch für die Ermittlung eines
Wiederbeschaffungswertes zu.
Kaufvertrag:
Vorsicht, beabsichtigen Sie ein Gebrauchtfahrzeug
zu kaufen oder zu verkaufen, sollten Sie unbedingt einen Kaufvertrag
ausfertigen. Darin sollten alle fahrzeugrelevanten Daten, wie Zubehör,
Vorschäden, Vorbesitzer, KM-Gesamtlaufleistung, Reparaturen usw. festgehalten
werden
Kfz-Sachverständige, überqualifiziert:
Sie können niemals einen überqualifizierten Kfz-Sachverständigen
beauftragen, weil es keine überqualifizierten Kfz-Sachverständigen gibt. Der
Beste ist gerade gut genug, wenn Sie nach der Reparatur wieder 180 km/h fahren
wollen. Meistens steht bei Versicherungsgutachtern die Schadenhöhe in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Qualifikation. Frei nach dem Motto: Was man
nicht weiß, macht einen nicht heiß!
Kfz-Sachverständiger, Beauftragung:
Sie haben als Geschädigter bei einem Unfall das Recht, einen
Kfz-Sachverständigen Ihres Vertrauens mit der Erstellung des Gutachtens zur
Beweissicherung zu beauftragen.
Knautschzone:
Der einzig korrekte Reparaturweg ist es, einen angeknickten oder
eingedrückten Längsträger zu erneuern. Durch Richten des Längsträgers
(Hohlprofil) und den daraus resultierenden Materialverformungen und
-verfestigungen kann die ursprüngliche Crash- Sicherheit (Knautschzone) nicht
wieder hergestellt werden.
Kosten eines Kfz-Sachverständigen: s.
Gutachter-Kosten
Kosten eines Rechtsanwalts: s. Rechtsanwalt-Kosten
Kurzgutachten: Wird im Allgemeinen zum
Nachweis einer Reparaturdurchführung benötigt, damit auch eine
Nutzungsausfallentschädigung von der Versicherung gezahlt wird.
Kürzung der Schadensumme:
Wenn z.B. die Versicherungen bei 1.000 Geschädigten die Schadensumme, mit
welcher Begründung auch immer, nur um 300 € kürzen, bedeutet dieses eine
Einsparung von 300.000 €. Im Allgemeinen lassen 900 Geschädigte es dabei
bewenden. Die anderen gehen erst jetzt zu einem Anwalt und 90 davon hören: Es
lohnt doch nicht. Die restlichen 10 gewinnen den Prozess und die Versicherungen
zahlen nun 10 x 1.500 € = 15.000 €. Diese reale Ersparnis von nun 285.000 €
zu Lasten der Geschädigten ist sicherlich nicht im Sinne der
Versichertengemeinschaft.
Längsträger-Schaden:
Der einzig korrekte Reparaturweg ist es, einen angeknickten oder
eingedrückten Längsträger zu erneuern. Durch Richten des Längsträgers
(Hohlprofil) und den daraus resultierenden Materialverformungen und
-verfestigungen kann die ursprüngliche Crash-Sicherheit (Knautschzone) nicht
wieder hergestellt werden.
Lenkungsaustausch:
Angesichts des metallischen Kontaktes an den Felgen ist es nicht
nachvollziehbar, wie der Fremdgutachter offensichtlich das Risiko eines
zukünftigen Bruchs innerhalb der Lenkungsteile tragen will, da ein Bruch nur bei
einer extremen Belastung der Lenkung, d.h. in einer Gefahrensituation entsteht,
der dann in dieser Situation zu einem Totalausfall der Lenkung führt. Eine
Überprüfung der gehärteten Zahnstangenlenkung ist nur durch aufwendige
Rissprüfungen möglich, die viel zu teuer und angesichts des Ersatzteilpreises
auch unwirtschaftlich sind. Ob der Kunde diese Arbeit durchführen lässt oder
nicht und stattdessen mit dem Risiko eines zukünftigen Bruchs der Lenkung fährt,
ist seine Entscheidung und berührt nicht die Schadenfeststellung.
Marktbericht-Listen:
Zur Ermittlung eines Wiederbeschaffungswertes eines verunfallten
Fahrzeugs werden Marktbericht-Listen herangezogen. Die ausführlichen
Beschreibungen über die Problematik von Marktberichten beziehen sich immer auf
einen nach volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten definierten "vollkommenen
Markt", der zum Unfallzeitpunkt nicht vorhanden war und auch nicht durch die
Herausgabe eines Marktberichtes auf einer unbekannten Basis (realistische 2-3
Angebote im Bundesgebiet ???, kein Angebot im hiesigen Raum ??? ) richtiger oder
realistisch wird. Die gelisteten Fahrzeuge existieren nicht, sie sind nur eine
Fiktion, die es auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht gibt. Ein Fahrzeug aus einer
derartigen Liste stellt nur eine statistisches Durchschnittsfahrzeug, mit
durchschnittlichen Fahrleistungen, durchschnittlichem Erhaltungszustand und
durchschnittlicher Bereifung und HU - Abnahme dar. Die Einschaltung eines
Kfz-Sachverständigen mit umfassenden betriebs- und volkswirtschaftlichen
Kenntnissen ist unabdingbar. Im Zeitalter des Internets verlieren derartige
Marktbericht-Listen aber zunehmend an Bedeutung.
NFA: s "Abzüge - NFA"
Radhaus-Schaden:
Durch Ausbeulen des Radhauses und den daraus resultierenden
Materialverformungen und -verfestigungen kann die ursprüngliche Crash-Sicherheit
(Knautschzone) nicht wieder hergestellt werden.
Rechtsanwalt-Kosten:
Die Kosten für einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zur Schadenabwicklung mit der
Versicherung sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Bestandteil der
Rechtsverfolgung Ihrer Ansprüche, den die unfallgegnerische Versicherung zu
bezahlen hat.
Reifen-Notreparatur:
Mit Durchführung einer Notreparatur (Reifenwechsel) kann das Fahrzeug in einen
verkehrssicheren Zustand im Sinne der StVZO gebracht werden. Die Notreparatur
ist aus Gründen der Schadenminderungspflicht notwendig, da sonst dem Schädiger
zusätzliche Mietwagen- oder Nutzungsausfallkosten entstehen würden.
Reifen-Schaden:
F ür den Unterzeichner ist es nicht nachvollziehbar, wie der Fremdgutachter
offensichtlich das Risiko eines zukünftigen "Reifenplatzers" tragen will, obwohl
deutliche Kontaktspuren an der Seitenwandung sichtbar waren. Dieses ist
vollkommen unverständlich, denn gerade ein "übersehener" Reifenschaden
verursacht ein Vielfaches an Kosten bei einem Mitglied des HUK-Verbandes.
Bekanntlich platzen defekte Reifen erst bei hohen Geschwindigkeiten, d.h. bei
extremen Belastungen.
Reparaturdauer:
Die festgesetzte Reparaturdauer von 6 Arbeitstagen statt nicht nachvollziehbaren
5 Tagen (Mo-Fr) wird erfahrungsgemäß im Haftpflichtschadenfall bei einer
durchgeführten Werkstattreparatur auch in Bezug auf die Reparaturkosten nahezu
immer überschritten und durch die Überlassung von "nicht ausgelasteten"
Mietfahrzeugen in den Gesamtkosten noch erhöht, da einerseits die "industriell"
vorgegebenen Arbeitsrichtwerte für einen Handwerksbetrieb nur eine "Richtlinie"
und somit nicht bindend sind und andererseits fast immer Wartezeiten für die
Ersatzteilbeschaffung entstehen.
Restwertabrechnung:
Der Geschädigte hat weder einen Vor- noch Nachteil im Falle einer
Totalschadenabrechnung. Die Entschädigungsbasis ist immer Wiederbeschaffungswert
abzgl. Restwert. Der Mehrerlös reduziert die Entschädigungsleistung und
begünstigt so die Versicherungsgemeinschaft.
Restwerte:
Der nach kaufmännischen Gesichtspunkten ermittelte Restwert stellt einen Wert
dar, den das Fahrzeug zum Zwecke eines kommerziellen Wiederaufbaus erlösen kann;
zugleich ist dieses auch ein Anhaltspunkt dafür, wie hoch sich mindestens die
Kosten im Falle einer Reparatur in Eigenregie belaufen. Als erzielbarer Restwert
ist somit der Wert, den ein ungeübter privater Anbieter gegenüber einem
professionellen, seriösen Restwertaufkäufer als Mindestwert erzielen kann, zu
berücksichtigen. Nur wenn feststeht, dass es sich um einen technischen
Totalschaden handelt, werden Restwerte zur Reste-Verwertung bei Berücksichtigung
der Entsorgungskosten angegeben.
Restwert-Sondermarkt:
Die vom Versicherungsgutachter ermittelte Resterlös ist nicht nachvollziehbar,
da unklar ist, ob die Aufkauffirma umfassend über den tatsächlichen Schaden
mittels meines Gutachtens informiert und darauf aufmerksam gemacht wurde bzw.
aufgrund welcher Informationen das Restwertangebot entstand. Im weiteren ist das
Beziehungsgeflecht Gutachter - Versicherung - Restwertanbieter unklar. Die
bisherigen Erfahrungen des Unterzeichners kommen zum Ergebnis, dass gelegentlich
auch stark überhöhte, nicht marktübliche Preise gezahlt werden als Ausgleich für
frühere "äußerst-günstig" überlassene Fahrzeuge aus Kasko-Schäden. Restwerte von
so genannten Restwertaufkäufern sind meistens versicherungsseitige
"Sondermärkte", die letztendlich je nach Mitbewerber und "Frühstücksabsprachen"
(dieses sollte den Versicherern bekannt sein) "Phantasie-Niedrigangebote"
abgeben zum Schaden der Versichertengemeinschaft und gelegentlich auch mal
"Phantasie-Höchstgebote" zu Lasten des Geschädigten, insbesondere wenn das
Fahrzeug bereits veräußert wurde (letztgenanntes ist jedoch seltener).
Es gibt keine "seriösen" Restwertaufkäufer-Preise, sondern nur Nachkalkulationen
nach volks- und betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen ergeben realistische
Restwerte, besser Restwerte zum Wiederaufbau oder zur Teileverwertung.
Richten, statt erneuern:
Der einzig korrekte Reparaturweg ist es, einen angeknickten oder eingedrückten
Längsträger zu erneuern. Durch Richten des Längsträgers (Hohlprofil) und den
daraus resultierenden Materialverformungen und -verfestigungen kann die
ursprüngliche Crash-Sicherheit (Knautschzone) nicht wieder hergestellt werden.
Schadenabwicklung:
Die Schadenabwicklung mit der Versicherung durch einen Rechtsanwalt Ihres
Vertrauens sollte so früh wie möglich erfolgen, nicht erst bei einer
Restforderung (s. Kürzung ...). Die Kosten sind nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung Bestandteil der Rechtsverfolgung Ihrer Ansprüche, den die
unfallgegnerische Versicherung zu bezahlen hat.
Schadenminderungspflicht:
Der Geschädigte ist verpflichtet, den Schaden so klein wie möglich zu halten,
was nicht bedeutet, dass dieser keinen Mietwagen, keinen eigenen Gutachter oder
keinen Rechtsanwalt einschalten darf, sondern nur, dass dieser so schnell wie
möglich das Fahrzeug reparieren lassen muss.
Schadenüberdeckung:
Häufig wird zwar zugestanden, das Fahrzeug zu vermessen und sogar eine
"Einstellung der Spur" verlangt statt diese zu erneuern.
Diese "Einstellarbeiten" unterstellen, dass Teile der Vorderachsaufhängung
Schaden genommen haben, was durch "Einstellarbeiten
auszugleichen" sein soll, d.h. dem Geschädigten wird zugemutet, eine derartige
"Schadenüberdeckung"
hinzunehmen.
Schadenursache: s. auch Unfallrekonstruktion.
Sollten sich Zweifel hinsichtlich bestimmter Kausalzusammenhänge bezüglich der
Schuldfrage ergeben, sollte nach Vorlage der Schadenmeldungen, Zeugenaussagen
und unfallgegnerischer Fahrzeugschäden gutachterseits eine ergänzende
Stellungnahme erfolgen.
Scheinwerfer-Notreparatur:
Eine Notreparatur (Austausch des Scheinwerfers) war aus Gründen der
Schadenminderungspflicht notwendig, da sonst dem Schädiger zusätzliche
Mietwagen- oder Nutzungsausfallkosten in Rechnung gestellt werden müssten, weil
das Kfz. sonst nicht verkehrssicher und somit nicht nutzungsfähig war bzw.
dieses nicht zur Weiterfahrt freigegeben werden konnte.
Schleudertrauma, besser Beschleunigungstrauma:
Zur Begründung möglicher Schmerzensgeldansprüche sind gutachterseits auf der
Basis der vorgefundenen Deformationen die Fahrzeuggeschwindigkeiten (besser:
Beschleunigungen der Körperpartien) beim Aufprall einzuschätzen!
Totalschadenabrechnung, fiktiv:
Meistens sehr ung ünstig für den Geschädigten. Im Falle einer fiktiven
Totalschadenabrechnung entsteht die Entschädigungsleistung aus
Wiederbeschaffungswert ./. Restwert. Wird tatsächlich nur ein Verkaufswert für
ein unfallfreies Fahrzeug von 1.800,00 € (= Wiederbeschaffungswert) genannt,
ist somit der wirtschaftliche Händler-Einkaufs-Preis nur ca. 1.400,00 €, dann
müsste nach Abzug der Einkaufkosten von 300,00 € (= Restwert), eine Reparatur
von über 2.500 € nun für 1.100,00 € durchzuführen sein. Diese Rechnung zeigt
die Absurdität eines Restwertes von 300,00 € bei einem Wiederbeschaffungswertes
von nur 1.800,00 €, wenn die Reparaturkosten auf 2.500 € geschätzt werden.
Türschweller-Schaden:
Der einzig korrekte Reparaturweg ist es, einen angeknickten oder eingedrückten
Türschweller zu erneuern. Durch Richten und Ausbeulen des Türschwellers
(Hohlprofil) und den daraus resultierenden Materialverformungen und
-verfestigungen kann die ursprüngliche Crash- Sicherheit (Fahrgastzelle) nicht
wieder hergestellt
Unfallrekonstruktion - forensische Gutachten:
Aufgrund von vorliegenden oder zu ermittelnden Daten über Objekterkennungs- und
Reaktionszeiten, Brems-, Schleuder- und Anhaltewege, Brems-, Schleuder- und
Auslaufverzögerungen, Straßen-, Bremsen- und Reifenbauarten und -beschaffenheit,
sowie durch die Energien, die durch den Zusammenstoß verursachten
Fahrzeugdeformationen nun vernichtet wurden, können Ausgangsgeschwindigkeiten
der beteiligten Fahrzeuge berechnet werden und
Unfall-Vermeidbarkeitsbetrachtungen die Schuldfrage klären. Die Einschaltung
eines Kfz-Sachverständigen mit umfassenden wissenschaftlich fundierten
fahrzeugtechnisch- und mathematisch-physikalischen Kenntnissen ist unabdingbar.
Unfallrekonstruktion - Schuldfrage:
Unklarheit bei der Schuldfrage oder auch eine Teilschuld bedingen bereits
bei der Schadenaufnahme eine dann noch mögliche Einschätzung in
verkehrstechnisch-physikalischer Hinsicht, zwecks einer späteren
Unfallrekonstruktion, falls plötzlich von der Gegenseite das Gegenteil behauptet
wird Die Einschaltung eines Kfz-Sachverständigen mit umfassenden
wissenschaftlich fundierten fahrzeugtechnisch- und mathematisch-physikalischen
Kenntnissen ist unabdingbar.
Unfallrekonstruktion:
Wird benötigt wenn die Schaden-/ Unfallursache wichtig wird, weil Unklarheit bei
der Schuldfrage oder Teilschuld eine jetzt noch mögliche Einschätzung in
verkehrstechnisch-physikalischer Hinsicht bedingen, zwecks einer späteren
Unfallrekonstruktion, falls plötzlich von der Gegenseite das Gegenteil behauptet
wird.
Unikat-Wert:
Zuverlässigkeit, Wartungsarmut, Wissen über vorhandene oder nicht vorhandene
Durchrostungen und Aggregatschäden, Kenntnisse über Vorunfälle, Vertrauen auf
Betriebs- und Verkehrssicherheit (auch bei Geschwindigkeiten über 130 km/h)
neben individuellen Erlebnissen mit dem Fahrzeug machen zu allen
Berechnungsversuchen den tatsächlichen "Unikat-Wert" eines Fahrzeugs aus. Die
Einschaltung eines Kfz-Sachverständigen mit umfassenden betriebs- und
volkswirtschaftlichen Kenntnissen ist unabdingbar.
Verkehrssicherheit: s. Reifen, Lenkung
Verkehrs-Sicherheit:
Zustand nach dem Unfall von Reifen, Felgen, Bremse, Lenkung,
Achsaufhängungsteilen etc., der vom Kfz-Sachverständigen zu beurteilen ist.
Werkstattarbeiten,
teurer als im Gutachten erfasst: z.B. wenn die Vorgaben der Vorbereitungs-,
Lackier- oder Instandsetzungsarbeiten überschritten werden. Das Gutachten ist
nur noch eine Beweissicherung für den Umfang der Schäden. Die Erhöhung der
Kosten ist unter dem Gesichtspunkt der eigenverantwortlichen Tätigkeit eines
Handwerkers in einer freien Marktwirtschaft zu beurteilen. Die gutachtenmässige
Voreinschätzung kann nur eine grobe Vorgabe des tatsächlichen Arbeitsanfalls
sein und unterliegt dem so genannten Prognoserisiko. Die Vorbereitungs-, Lackier- und Instandsetzungszeiten sind
arbeitsablaufbedingt und unterliegen nicht industriemäßigen Akkord- oder
Arbeitsablaufvorgaben. Die industriemäßigen Werksvorgaben können nicht die
tatsächlichen Arbeiten erfassen und sind somit nur eine Richtzeit, deren
Einhaltung in der Verantwortung des Handwerksmeisters liegen, wie auch die
zuzusagenden Garantieleistungen.
Wertberechnung:
Ist nur ein Versuch, ein betriebswirtschaftlich begründetes "pauschales
Rechenschema" anzuwenden und soll nur eine "Größenordnung" erzeugen, um einen
Anhaltswert für eine fiktive Veräußerung darzustellen, damit im Falle eines
tatsächlichen Eigentümerwechsels nicht die zahlungspflichtige Versicherung durch
"Phantasie-Niedrigstpreise" übervorteilt wird. Marktpreise für "Restwerte" oder
"Wiederbeschaffung" lassen sich nicht berechnen. Entsprechende EDV-Programme
können nur so gut sein wie die willkürlich einsetzbaren Eingabedaten. Selbst
unterstellt, diese einzelnen Eingabedaten wären richtig, so ist doch ein
Gesamtfahrzeug mehr als die Summe seiner Teile. Die Einschaltung eines
Kfz-Sachverständigen mit umfassenden betriebs- und volkswirtschaftlichen
Kenntnissen ist unabdingbar.
Wertermittlungen:
s. Wiederbeschaffungswert, Restwert, Wertminderung . Zur Ermittlung ist die
Einschaltung eines Kfz-Sachverständigen mit umfassenden betriebs- und
volkswirtschaftlichen Kenntnissen unabdingbar.
Wertminderung, Anspruch:
Entsteht, wenn Ihr Fahrzeug jünger als 5 Jahre ist und weniger als 100.000
km gefahren wurde! Auch bei einer 100-%-igen Reparatur entsteht eine
Wertminderung, da Ihr Fahrzeug als "Unfallfahrzeug" betrachtet werden kann!
Wertminderung, Festsetzung:
Es gibt in der Praxis drei anerkannte verschiedene Methoden, eine merkantile
Wertminderung festzusetzen. Da keine richtig ist, müssen demnach alle falsch
sein. Richtig ist, dass alle Verfahren nur eine Richtung zeigen, die
letztendlich zu einer willkürlichen subjektiven Festsetzung durch den Gutachter,
auf der Basis seiner individuellen Marktbeobachtung und -einschätzung, führen.
Die Einschaltung eines Kfz-Sachverständigen mit umfassenden betriebs- und
volkswirtschaftlichen Kenntnissen ist
unabdingbar.
Wertminderung, merkantile:
Es geht hierbei ausschließlich um eine merkantile Wertminderung eines
offenbarungspflichtigen Unfallschadens, der nur im Falle einer Veräußerung
realisiert wird, da auch im Falle einer technisch 100-%-igen Reparatur ein zuvor
verunfalltes Fahrzeug mit dem Makel "Unfall-Fahrzeug" behaftet bleibt. Im
weiteren führt im Veräußerungsfall und zuzusichernden Eigenschaften (wurden
lackierte Karosserieteile erneuert ?) seitens des Verkäufers gegenüber dem
Käufer zu Unsicherheiten, die im Allgemeinen einen Preisnachlass
(=Wertminderung) auslösen. Die Festsetzung einer Wertminderung ist somit eine
Spekulation auf zukünftiges Käuferverhalten mit dem Hintergrund der Erfahrungen
über kaufpsychologische Hintergründe von potentiellen Käufern. Gerade das
Anbieter- und Nachfrageverhalten eines "ungeübten Privaten" gegenüber einem
professionellen An- und Verkäufer führt zu Preisdifferenzen beim An- und
Verkauf, die rationell nicht erfassbar sind. Mögliches
Käufer-/Verkäuferverhalten kann nur aufgrund statistischer Daten für die Zukunft
prognostiziert werden, deren Ergebnisse ausschließlich dem Zufall und den
individuellen Möglichkeiten des An- bzw. Verkäufers überlassen sind. Die
Einschaltung eines Kfz-Sachverständigen mit umfassenden betriebs- und
volkswirtschaftlichen Kenntnissen ist unabdingbar.
Wertminderung, technische:
Über Jahrzehnte gab es durch die erstklassigen Handwerksarbeiten keine
technische Wertminderung mehr. Erst die "high-Tech- Fahrzeuge" mit erstklassigem
Crash-Verhalten können nicht mehr derart instand gesetzt werden, damit der
Zustand erzeugt wird, wie dieser vor dem Unfall war. Wertminderung: Eine
"merkantile Wertminderung" ist mehr nach "kaufpsychologisch" als nach
technisch-wirtschaftlich begründbaren Zusammenhängen zu beurteilen. Mögliches
Käufer-/Verkäuferverhalten, was im Veräußerungsfall eine merkantile
Wertminderung auslöst, kann nur aufgrund statistischer Daten für die Zukunft
prognostiziert werden, deren Ergebnisse ausschließlich dem Zufall und den
individuellen Möglichkeiten des An- bzw. Verkäufers überlassen sind.
Wertverbesserung:
s. auch NfA, sind festzusetzende Abzüge für Wertverbesserungen, die
Verschleißteile betreffen (Reifen, Stossdämpfer, Auspuff, Batterie etc.!
Wiederbeschaffungswert-Gebrauchtwagenmarkt-Listen:
Alle ausführlichen Beschreibungen über die Problematik von Marktberichten
beziehen sich immer auf einen nach volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten
definierten "vollkommenen Markt", der zum Unfallzeitpunkt nicht vorhanden war
und auch nicht durch die Herausgabe eines Marktberichtes auf einer unbekannten
Basis (realistische 2-3 Angebote im Bundesgebiet ???, kein Angebot im hiesigen
Raum ??? ) richtiger oder realistisch wird. Ein solches Fahrzeug existiert
nicht. Ein solches Fahrzeug wurde nicht angeboten, es ist nur eine Fiktion, die
es auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht gibt. Die Einschaltung eines
Kfz-Sachverständigen mit umfassenden betriebs- und volkswirtschaftlichen
Kenntnissen ist unabdingbar.
Zustandsbeschreibung:
Diese ist gutachterseits vorzunehmen. Wichtig ist diese zur Wertberechnung und
zur Abweichung gegenüber einem "Durchschnittsfahrzeug ", d.h. in welchem
Pflegezustand sich das Fahrzeug vor Schadeneintritt befand, bei Berücksichtigung
seines Alters und den Laufleistungen (s. auch: Marktbericht-Listen).