§ 1 Geltung

1. Die Rechtsbezeichnung des unabhängigen und neutralen Sachverständigen zu seinem Auftraggeber bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen.

2. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der Sachverständige ausdrücklich und schriftlich anerkennt.


§ 2 Gutachtenausführung

1. Das Gutachten ist nach den Richtlinien "Mindestanforderungen an ein Gutachten" der zuständigen Kammern zu erstellen.


§ 3 Auftrag

1. Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen.

2. Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachtlicher Tätigkeit wie Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachtlicher oder schiedsgerichtlicher Tätigkeit ausgeübt werden.

3. Gutachtenthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.


§ 4 Durchführung des Auftrages

1. Der Auftrag ist entsprechend der gültigen Gründsätze unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.

2. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom AG gewünschtes Ergebnis kann der Sachverständige nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten.

3. Der Sachverständige erstattet seine gutachterliche Tätigkeit persönlich. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des Sachverständigen erhalten bleibt, kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter bedienen.

4. Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Zuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung durch den AG.

5. Im übrigen ist der Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des AG die notwendigen und üblichen Untersuchungen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuholen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des AG bedarf. Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zwecke des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des AG einzuholen, sofern dies nicht bereits im Auftrag vereinbart wurde.

6. Der Sachverständige wird vom AG ermächtigt, bei beteiligten Behörden und dritten Personen, die für die Erstattung des Gutachten notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich ist ihm vom AG hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.

7. Das Gutachten ist innerhalb einer vereinbarten Frist zu erstatten.

8. Schriftliche Ausarbeitungen werden dem AG in zweifacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Weitere Exemplare werden gesondert in Rechnung gestellt, wobei eine zusätzliche Ausfertigung für die Handakte des Sachverständigen kostenpflichtig ist.

9. Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten Vergütung hat der Sachverständige die ihm vom AG zur Durchführung des Gutachtenauftrages überlassenen Unterlagen unaufgefordert zurückzugeben.


§ 5 Pflichten des AG

1. Der AG darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen könnten.

2. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z.B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Der Sachverständige ist von allen Vorgängen und Umständen die erkennbar für die Erstellung des Gutachtens von Bedeutung sind, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.

3. Die Verwendung des Gutachtens ist nur unter Anerkennung des Honoraranspruches gestattet.


§ 6 Schweigepflicht des Sachverständigen

1. Der Sachverständige unterliegt gemäß § 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB einer mit Strafe bewährten Schweigepflicht. Dem entsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten selbst oder Tatsachen oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut wurden oder sonst bekannt geworden sind, Unbefugten zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.

2. Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des Sachverständigen mitarbeitenden Personen. Der Sachverständige hat dafür zu sorgen, dass die Schweigepflicht von den genannten Personen eingehalten wird.

3. Der Sachverständige ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendungen der bei der Gutachtenerstattung erlangten Kenntnis befugt, wenn er aufgrund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sein Auftraggeber ihn ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.


§ 7 Urheberschutz

1. Der Sachverständige behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.

2. Insoweit darf der Auftraggeber das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.

3. Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder -kürzung ist dem AG nur mit Einwilligung des Sachverständigen gestattet.

4. Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem Falle der Einwilligung des Sachverständigen. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks des Gutachtens gestattet.


§ 8 Honorar

1. Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der ausdrücklichen Vereinbarung. Die Vergütung errechnet sich aus der zur Zeit gültigen Honorartabelle.

2. Die Höhe des Honorars richtet sich nach den Vereinbarungen im Werkvertrag und der aktuellen Honorartabelle, welche im Büro ausliegt. Insbesondere bei Schadengutachten bestimmt sich die Höhe des netto Grundhonorars nach der netto Schadenhöhe. Daneben können Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich anfallender (gegen entsprechenden Nachweis) oder vereinbarter bzw. pauschalierter Höhe (ohne Nachweis) verlangt werden.

3. Bei manueller Kalkulation (Daten sind nicht über das Terminal abrufbar) gilt, das Netto-Grundhonorar erhöht sich um 20%, da die notwendigen Daten (Ersatzteilpreis, -Daten und Arbeitszeiten) individuell erhoben werden müssen.

4. Bei verringertem Aufwand (ohne Kalkulation) gilt, das Grundhonorar verringert sich um 20%

5. Bei Nach-/Altteilbesichtigungen bzw. Stellungnahmen erfolgt eine zusätzliche Berechnung nach Zeitaufwand. Für den erforderlichen Zeitaufwand werden hier 85 Euro je Stunde berechnet.

6. Hinzu kommen immer die Nebenkosten und die gesetzliche Mehrwertsteuer.


§ 9 Zahlung und Zahlungsverzug

1. Das vereinbarte Honorar wird mit Zugang des Gutachtens beim AG fällig. Die postalische Übersendung des Gutachtens unter gleichzeitiger Einziehung der fälligen Vergütung durch Nachnahme ist zulässig.

2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen und nur zahlungshalber angenommen.

3. Kommt der AG mit der Zahlung des Honorars in Verzug, so kann der Sachverständige nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu entrichten, jeweils inklusive Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Sachverständige eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der AG eine geringere Belastung nachweist.

4. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des AG in Frage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Sachverständigen zur Folge. In diesen Fällen ist der Sachverständige berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösen von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs oder Nachsuchen eines Vergleichs des AG.

5. Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann der AG nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.


§ 10 Fristüberschreitung

1. Die Frist zur Ablieferung des Gutachtens (vgl. § 4 Abs. 7) beginnt mit Vertragsabschluss. Benötigt der Sachverständige für die Erstattung des Gutachtens Unterlagen des AG (vgl. § 5 Abs. 2) oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Unterlagen bzw. des Vorschusses.

2. Bei der Überschreitung des Ablieferungstermins kann der AG nur im Falle des Leistungsverzuges des Sachverständigen oder der vom Sachverständigen zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.

3. Der Sachverständige kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung des Gutachtens zu vertreten hat. Bei nicht zur vertretenden Lieferhindernissen, wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend und der AG kann hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Wird durch solche Lieferhindernisse dem Sachverständigen die Erstattung des Gutachtens völlig unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Auch in diesem falle steht dem Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch nicht zu.

4. Der AG kann neben Lieferung Verzugsschadenersatz nur verlangen, wenn dem Sachverständigen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.


§ 11 Kündigung

1. Auftraggeber und Sachverständiger können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Gründ kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

2. Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur Kündigung berechtigen, sind u. a.: ein Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstattung.

3. Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur Kündigung berechtigen, sind u. a.: Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des AG; Versuch unzulässiger Einwirkung des AG auf den Sachverständigen, die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen kann (vgl. § 4 Abs. 1); wenn der AG in Schuldnerverzug gerät; wenn der AG in Vermögensverfall gerät; wenn der Sachverständige nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt.

4. Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.

5. Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der Sachverständige zu vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Teilleistung zu.

6. In allen anderen Fällen behält der Sachverständige den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 % des Honorars für die vom Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.


§ 12 Gewährleistung

1. Als Gewährleistung kann der AG zunächst nur kostenlose Nachbesserung bei nachweislich mangelhaftem Gutachten verlangen.

2. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der AG Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen.

3. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem Sachverständigen schriftlich angezeigt werden; andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.

4. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz unberührt.


§ 13 Haftung

1. Der Sachverständige haftet für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur dann, wenn er oder seine Mitarbeiter die Schäden durch ein mangelhaftes Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dieses gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen.

2. Die Rechte des AG aus Gewährleistung werden dadurch nicht berührt. Die Ansprüche wegen Lieferungsverzuges sind in § 10 abschließend geregelt.

3. Schadenersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens beim AG.


§ 14 Teilunwirksamkeit

1. Sollten Teile des abgeschlossenen Vertrages ungültig sein, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt unberührt. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des Sachverständigen.

2. Ist der AG Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Sachverständigen ausschließlich Gerichtsstand.

3. Der gleiche Gerichtsstand wie in Ziffer 2 gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.


§ 16 Abtretungen

1. Der AG ist nicht berechtigt, etwaige ihm aus dem zwischen den Parteien bestehenden Werkvertrag zustehende gegenwärtige oder künftige Forderungen und Ansprüche gegen den Sachverständigen an Dritte abzutreten oder zu veräußern.

 

 Stand: 2011 (Aktuelle Version der AGB finden Sie auch immer in unseren Geschäftsräumen)



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