Schadenmanagement der Versicherer nicht bewährt.

Vorsicht bei Schadenmanagement durch Versicherer !
 

Der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.-BVSK - hat in einer Information darauf hinge- wiesen, daß insbesondere bei der Abwicklung von Kfz-Haftpflichtschäden in den letzen Monaten immer wieder festzustellen ist, daß durch Versicherer eine soge- nannte Unfallschadensteuerung propagiert wird. Autofahrern, die unverschuldet einen Unfall erlitten haben, wird angeboten, daß sich der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners um alles weitere kümmern wird. Parallel würden derzeit Verträge mit Automobilherstellern und -händlern abgeschlossen, worin diese sich verpflichten, sofort mit der Versicherung Kontakt aufzunehmen, um mit ihm für den Kunden die weiteren Schritte der  Unfallschadenabwicklung zu besprechen. Nach Überzeugung des BVSK sind derartige Versprechungen nur scheinbar von Vorteil für den Autofahrer. Tatsächlich jedoch wird dem Geschädigten häufig die  Abwicklung des Unfallschadens aus der Hand genommen und er hat erhebliche Nachteile in Kauf zu nehmen. Dadurch, daß bspw. auch bei Schäden bis 3.500,00 Euro kein Sachverständiger mehr hinzugezogen wird, werden die Reparaturkosten möglicherweise nur unvollständig ermittelt. Häufig kommt es erst Wochen nach dem Unfall zu Streit über den Unfallhergang oder über die Unfallschadenhöhe. Liegt in diesen Fällen kein Gutachten vor, fehlen dem Geschädigten die Beweismittel. Nach Auskunft des BVSK besteht keinerlei Veranlassung für den Geschädigten, auf seine Rechte insbesondere im Haftpflichtschadenfall zu verzichten. Er hat die Möglichkeit sowohl einen Rechtsanwalt seines Vertrauens einzuschalten, wie auch einen Sachverständigen seines Vertrauens mit der Begutachtung des Schadens zu beauftragen. Die Kosten hierfür sind nach ständiger Rechtsprechung vom Schädiger zu tragen. Ganz massiv wird derzeit nach Auskunft des BVSK festgestellt, daß bei telefonischer Kontaktaufnahme mit dem gegnerischen Versicherer versucht wird, den Geschädigten dahingehend zu beeinflussen, daß er keinen Sachverständigen und keinen Anwalt hinzuzieht. Von derartigen Beeinflussungsversuchen sollte sich der geschädigte Autofahrer nicht beeindrucken lassen und im Zweifel einen Rechtsanwalt und einen Sachverständigen  kontaktieren.

Nach Aussage des des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V., Rechtsanwalt Elmar Fuchs, bewährt sich das sogenannte Schadenmanagement der Versicherer bei der Abwicklung von Unfallschäden in der Praxis nicht.

Nach Mitteilung des BVSK, dessen Mitglieder annähernd eine Million Gutachten jährlich erstellen, häufen sich die Fälle, in denen Geschädigte, die sich ursprünglich auf das Angebot des regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherers eingelassen haben, diesem die Schadenabwicklung alleine zu überlassen, an unabhängige Kfz-Sachverständige wenden und um Überprüfung des
festgestellten Schadens bitten. In vielen Fällen sei der tatsächliche Schaden höher als ursprünglich festgestellt. Gerade im Bereich der Wertminderung oder auch des Wiederbeschaffungswertes wird eine zum Teil deutliche Zurückhaltung festgestellt.

Unabhängig hiervon gehen auch Versicherer verstärkt dazu über, einer umfassenden Kontrolle bei der Schadenabwicklung wieder Vorrang einzuräumen. Uferlose Reparaturfreigaben führen nicht zuletzt dazu, dass keinerlei Kontrolle mehr besteht, ob tatsächlich lediglich unfallbedingte Schäden instandgesetzt und ob der kostengünstigste Reparaturweg gewählt wird. Gerade in Anbetracht moderner Reparaturmethoden und der Möglichkeit der Reparatur mit qualifizierten Gebrauchtteilen, ist die unabhängige Schadenfeststellung und die Reparaturbegleitung durch einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen unverzichtbar.

Für äußerst bedauerlich hält es der BVSK, dass geschädigte Autofahrer nach wie vor vielfach auf die Wahrnehmung Ihrer Rechte nach einem unverschul- deten Verkehrsunfall verzichten. Man überlässt die Abwicklung des Unfall- schadens der gegnerischen Versicherung oder dem Kfz-Reparaturbetrieb und läuft damit Gefahr, ohne Inanspruchnahme eigener Fachleute Nachteile zu
erleiden. Jeder Geschädigte hat nach einem unverschuldeten Unfall grund- sätzlich das Recht, einen Kfz-Sachverständigen seines Vertrauens mit der Schadenfeststellung zu beauftragen. Die Kosten hierfür hat der Unfallver- ursacher zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn der regulierungspflichtige Versicherer ausdrücklich erklärt auf einen Sachverständigen zu verzichten, da es sich eben nicht um ein Recht des Versicherers, sondern um ein Recht des Geschädigten handelt. Der BVSK rät den unfallgeschädigten Autofahrern, die Unfallschadenabwicklung nicht aus der Hand zu geben und die eigenen Rechte in vollem Umfange wahrzunehmen.

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