Restwertabrechnung

Der Geschädigte hat weder einen Vor- noch Nachteil im Falle einer Totalschadenabrechnung. Die Entschädigungsbasis ist immer Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert. Der Mehrerlös reduziert die Entschädigungsleistung und begünstigt so die Versicherungsgemeinschaft.

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