Was tun beim Unfall?
Tipps zum richtigen Verhalten nach einem Verkehrsunfall
Nach einem Verkehrsunfall haben Geschädigte Anspruch auf vollständigen Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. Zur reibungslosen und schnellen Abwicklung empfiehlt sich folgendes:
1. Notieren Sie Namen und Anschrift des Unfallgegners sowie des Fahrzeughalters und das amtliche Kennzeichen. Fragen Sie den Unfallgegner nach der Versicherungsgesell- schaft und der Versicherungsscheinnummer.
2. Fotografieren Sie nach Möglichkeit den Unfallort.
3. Notieren Sie Adressen von Zeugen. Es ist immer gut, wenn Sie die Polizei einschalten, in jedem Fall aber bei größeren Schäden oder bei unklarer Verschuldungslage. Bewahren Sie die Ihnen übergebene Kopie des polizeilichen Unfallberichtes gut auf!
4. Kfz-Sachverständiger Ihres Vertrauens
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen.Das gilt selbst dann, wenn die
Versicherung des Unfallgegners ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig.
Sofern jedoch nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe liegt nicht höher als ca. € 750,00), dürfte als Schadensnachweis zumeist ein Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt
ausreichen. Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhegewährleistet, daß dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden.
Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in
vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt. Einwände des Schädigers oder dessen Versicherung, z. B. über nur
geringe Schadenhöhe oder Vor- bzw. Altschäden, können durch ein Gutachten entkräftet werden.
Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so daß Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können.
Bedenken Sie, dass Sie verpflichtet sind, Ihrem Unfallgegner den Ihnen entstandenen Schaden nachzuweisen. Lassen Sie sich Ihre Beweispflicht durch einen Vertreter der gegnerischen Versicherung
nicht abnehmen. Meistens bringt dies einen finanziellen Nachteil mit sich. Und wie steht es mit einer eventuellen Wertminderung? Es geht um Ihren Schaden, der Ihnen entstanden ist. Sie haben Anspruch
darauf, so gestellt zu werden, als hätten Sie keinen Schaden erlitten.
5. Merkantile Wertminderung
Ein unabhängiger Sachverständiger wird auch berechnen, ob Ihnen durch den Unfall eine Wertminderung zusteht. Das ist bares Geld für Sie.Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne Einschaltung eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend Euro.
6. Werkstatt Ihres Vertrauens
Bringen Sie Ihren Wagen in die Werkstatt Ihres Vertrauen und lassen Sie eine fachgerechte Reparatur durchführen. Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres
Vertrauens reparieren zu lassen.
7. Abrechnung auf Gutachtenbasis
Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von Ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). In diesen Fällen wird
die Mehrwertsteuer nicht erstattet. Selbst wenn der Geschädigte eine Reparatur in einer Fachwerkstatt durchführen lässt, ist er nicht verpflichtet, zur Abrechnung des Unfallschadens die
Reparaturkostenrechnung vorzulegen (siehe Urteil des BGH vom 6.4.1993, AZ: VI ZR 181/92).
Im Totalschadenfall kann auf Grundlage des Gutachtens die Höhe der Mehrwertsteuer ermittelt werden (z. B. bei differenzbesteuerten Gebrauchtfahrzeugen) .
8. Ebenfalls wird Ihr Sachverständiger gerne mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zusammen arbeiten, wenn sich bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Forderung Schwierigkeiten ergeben sollten oder wenn Sie z.B. ein Beweissicherungsverfahren wegen etwaiger verschwiegener Mängel beim Kauf des Fahrzeuges benötigen. Grundsätzlich müssen die Rechtsanwaltskosten, wenn Sie nicht Schuld sind, von der gegnerischen Versicherung übernommen werden. Überlassen Sie die Arbeit also ruhig den Profis.
9. Für die Dauer der Reparatur (oder des Wiederbeschaffungszeitraumes bei einem Totalschaden) steht Ihnen ein Mietwagen zu. Verzichten Sie auf einen Mietwagen, so haben Sie Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeuges, nach der sich die Höhe des Nutzungsausfalles richtet, kann durch einen Kfz-Sachverständigen vorgenommen werden. Ihr Sachverständiger kann Sie auch hier richtig beraten.
10. Rechtsanwalt
Zur Durchsetzung seiner Ansprüche sollte der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen. Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem eigenen Interesse und im Interesse Ihres Geldbeutels und achten Sie nicht nur auf eine schnelle, sondern auch auf eine vollständige Schadenregulierung. Schalten Sie bei einem Unfall in jedem Fall einen versierten Verkehrs-Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ein.
11. Achtung Schadenmanagement
Seien Sie stets skeptisch, wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Bei dieser Schadensteuerung besteht vielfach das Risiko, dass der Schaden auch gegen Ihre Interessen so beseitigt wird, wie es nur die Versicherung für richtig hält. Durch dieses sogenannte Schadenmanagement werden Ihre unabhängigen Berater (Rechtsanwälte und Kfz-Sachverständige) häufig ausgeschaltet, letztlich zum Nachteil des Geschädigten. So hat auch der Verkehrsgerichtstag 1999 in Goslar das Schadenmanagement durch die Versicherer eindeutig abgelehnt.
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